Suchtprävention

Im Mittelpunkt der Suchtprävention steht das Ziel, eine Suchterkrankung vorzubeugen. Dabei ist Prävention als langfristiger Prozess zu verstehen, der bereits bei Kindern und Jugendlichen ansetzt, um durch eine Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und der Lebenskompetenzen risikoreichen Konsum bzw. risikoreiche Verhaltensweisen zu reduzieren.

Die Angebote der Suchtprävention in der Steiermark werden überwiegend durch die Fachstelle für Suchtprävention VIVID abgedeckt. Neben der Fachstelle sind in der Steiermark noch weitere Akteur*innen an der Planung und Umsetzung suchtpräventiver Maßnahmen beteiligt. Zum einen sind dies Suchthilfeeinrichtungen oder kinder- und jugendpsychiatrische Versorgungseinrichtungen, die zusätzlich zu ihren Hauptaufgabengebieten – Beratung, Betreuung und Behandlung – auch präventiv arbeiten. Weitere Akteur*innen sind im schulischen Setting Schulärzt*innen bzw. Schulpsycholog*innen sowie die Polizei, die für diese Aufgaben über speziell geschulte Präventionsbeamt*innen verfügt. Die Kooperation der unterschiedlichen Akteur*innen mit VIVID gewährleistet eine hohe Qualität der angebotenen Maßnahmen!

Präventionsmaßnahmen

Bei den Suchpräventionsmaßnahmen unterscheidet man zwischen allgemein suchtpräventiven Maßnahmen (universelle Suchtprävention) und substanzspezifischen Maßnahmen sowie indizierte Suchtpräventionsmaßnahmen.

Allgemein suchtpräventive Maßnahmen

Ein Großteil der in der Steiermark umgesetzten Suchtpräventionsmaßnahmen besteht aus allgemein suchtpräventiven Maßnahmen. Diese setzen auf die Förderung von Lebenskompetenzen der Kinder und Jugendlichen und bilden die Grundlage für weiterführende (substanz)spezifische Maßnahmen.

Beispiele für allgemeine Suchtpräventionsmaßnahmen werden in unterschiedlichen Settings angeboten:

Substanzspezifische Maßnahmen

Substanzspezifische Maßnahmen zielen auf eine Auseinandersetzung mit dem Risikoverhalten und die Beeinflussung von Normen ab. Ein wichtiges Element ist hierbei die Erarbeitung von Handlungsstrategien im Umgang mit Betroffenen bzw. die Schulung von Multiplikator*innen, die deren Sensibilisierung für das jeweilige Thema zum Ziel hat. Ein Beispiel dafür sind die Angebote zum Thema elterliche Suchtbelastung.

Beispiele für substanzspezifische Präventionsmaßnahmen:

  • Die angebotenen suchtpräventiven Maßnahmen für Helfersysteme sind sowohl Seminarreihen, die die Multiplikator*innen dabei unterstützen, schützende Faktoren im jeweiligen pädagogischen Umfeld zu fördern.

  • Weitere Präventionsmaßnahmen fokussieren auf Jugendliche in besonderen Settings wie zB. in arbeitsmarktpolitischen Einrichtungen und Beschäftigungsprojekten. Ein Lehrgang für Suchtprävention, der sich an MultiplikatorInnen richtet, beinhaltet neben allgemeinen Wissen zu Sucht bzw. Suchtvorbeugung und rechtlichen Grundlagen auch Handlungsmodelle im Umgang mit (riskant) konsumierenden Jugendlichen und Basiswissen zur Methode des Motivational Interviewing. In dem mehrteiligen Programm „choice“ können Jugendliche in diesem Setting als Basis für die Vorbeugung gegen Sucht Selbstwahrnehmung und Emotionsregulation schulen.

Indizierte Suchtpräventionsmaßnahmen

Die Maßnahmen der indizierten Suchtprävention beziehen sich primär auf Substanzkonsum, der problematisch ist, aber noch keine Abhängigkeitsmerkmale aufweist. Diese Maßnahmen basieren auf einem beobachtbaren Risikoverhalten und sind oft substanzübergreifend konzipiert.

Beispiele für indizierte Präventionsmaßnahmen:

  • Fortbildung von Multiplikator*innen aus verschiedenen Bereichen zur motivierenden Gesprächsführung bei konsumierenden Jugendlichen (Projekt MOVIN)

  • Spezifische Gruppenangebote für Jugendliche im schulischen Bereich (Informationsworkshops)

Suchtprävention als Gemeinschaftsaufgabe

2002 legte das Innenministerium mittels Erlass die verpflichtende Kooperation der Fachstellen für Suchtprävention und der Exekutive zur Suchtprävention an Schulen fest. Unter Federführung der Suchtkoordinationsstelle des Landes Steiermark bildete sich daraufhin die Arbeitsgruppe SAG.

Der Paragraph 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen jenen Schüler*innen, die illegale Suchtmittel konsumieren, gezielte Hilfe anzubieten. Dadurch soll jungen Menschen frühzeitig Unterstützung angeboten werden – ohne zu strafen, ohne Anzeige und ohne Diskriminierung. Unter dem Motto: „Helfen statt strafen“.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat dazu für alle Bundesländer, unter Mitwirkung der Fachstellen für Suchtprävention, einen Leitfaden mit dem Titel „Handlungsleitfaden Zur Umsetzung des § 13 Suchtmittelgesetz an der Schule. Konsum von illegalen Suchtmitteln durch Schülerinnen und Schüler“ veröffentlicht.