GESUND VERSORGT

ELGA unterstützt die Gesundheitskompetenz

Die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) stellt eine elektronische Vernetzung der ELGA-Gesundheitsdaten von Patient*innen, die verteilt im Gesundheitswesen entstehen, her. ELGA ist somit ein Informationssystem, das allen ELGA-Teilnehmer*innen sowie den berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, z. B. Ärzt*innen, Apotheken, Spitälern und Pflegeeinrichtungen, den orts- und zeitunabhängigen Zugang zu ELGA-Gesundheitsdaten ermöglicht. Mit ELGA werden in Österreich stationäre Einrichtungen wie z. B. Spitäler, niedergelassene Vertragsärzt*innen sowie Apotheken und Pflegeeinrichtungen, also die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, flächendeckend vernetzt.

Patient*innen können mit ELGA erstmals ihre eigenen Gesundheitsdaten einsehen und verwalten – egal, wann und egal, wo sie gerade sind. Zudem erhält die*der behandelnde Ärztin*Arzt (oder ein anderer ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter während einer Behandlung bzw. Betreuung) rasch und unkompliziert Vorbefunde, Entlassungsberichte und die aktuelle Medikation seiner Patient*innen als unterstützende Entscheidungsgrundlage für weitere Diagnostik und Therapie. Somit kann ELGA in der medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Behandlung und Betreuung durch einen besseren Informationsfluss unterstützen – vor allem dann, wenn mehrere Gesundheitseinrichtungen oder Berufsgruppen entlang einer Behandlungskette zusammenarbeiten. Der Zugang zum ELGA-Portal erfolgt über das österreichische Gesundheitsportal.

Wie komme ich zu meiner ELGA?

In die persönliche ELGA gelangen Bürger*innen über das ELGA-Portal, nach Anmeldung mit Handysignatur oder Bürgerkarte. Mit diesem „elektronischen Ausweis“ ist die eindeutige Identifizierung der*des jeweiligen Bürgerin*Bürgers möglich.

Nach Anmeldung mittels Bürgerkarte oder Handysignatur können ELGA-Teilnehmer*innen im ELGA-Portal die persönlichen ELGA-Gesundheitsdaten einsehen und managen, die ELGA-Teilnahme regeln, die Zugriffsrechte verwalten und im Protokoll nachprüfen, wer wann welche Informationen abgerufen hat.

Was sehe ich in meiner ELGA?

So wie der ELGA-Start schrittweise erfolgt, wird auch die persönliche ELGA langsam wachsen. Zunächst werden

  • ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe aus stationären Aufenthalten
  • Laborbefunde im Rahmen ambulanter Aufenthalte
  • Befunde der bildgebenden Diagnostik (Radiologiebefunde) im Rahmen ambulanter Aufenthalte

von den Spitälern verfügbar gemacht. Sobald es ELGA-Gesundheitsdaten gibt, können diese persönlich online über das ELGA-Portal abgerufen werden. Ältere Befunde werden nicht in ELGA gespeichert.

Ein wichtiger Teil von ELGA ist die e-Medikation. Ärzt*innen mit Kassenvertrag sind verpflichtet, alle Medikamente, die sie verordnen, in die e-Medikationsliste der Patient*innen einzutragen. Apotheken müssen alle abgegebenen Medikamente – auch die nicht rezeptpflichtigen, die Wechselwirkungen hervorrufen können – in die e-Medikation eintragen. Damit wird es möglich, potentielle Wechselwirkungen bei der Einnahme rasch und einfach zu erkennen und somit zu vermeiden. Patient*innen haben zudem das Recht, im Einzelfall die Eintragung eines Medikaments abzulehnen. Zu beachten ist, dass ein nachträgliches Löschen einer Eintragung nicht mehr möglich ist.

Rechte und Nutzen für ELGA-Teilnehmer*innen

Mit ELGA können Bürger*innen schnell und sicher auf die eigenen ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen. Das unterstützt Bürger*innen in ihrer Autonomie und Entscheidung, die sie für ihre Gesundheitsversorgung treffen. Zusätzlich ersparen sich Patient*innen Befunde zur*zum Vertrauensärztin*-arzt mitzubringen, wie diese auf Knopfdruck eingesehen werden können.

ELGA-TeilnehmerInnen haben die Möglichkeit,

  • ELGA-Gesundheitsdaten einzusehen, abzuspeichern bzw. auszudrucken
  • Einsicht ins Protokoll zu nehmen („Wer hat wann welche Befunde angesehen?“)
    zu sehen, welche ELGA-GDA aktuell Zugriff auf die eigenen ELGA-Gesundheitsdaten haben
  • Dokumente wie Befunde, Entlassungsbriefe oder Medikamentenlisten zu sperren bzw. zu entsperren
  • die aktuell gültigen Zugriffsberechtigungen der eigenen ELGA-GDA zu verlängern bzw. zu verkürzen oder zu sperren

Die Nutzung von ELGA ist für Bürger*innen kostenlos.

Neben der optimalen Versorgung und dem Schutz vor Gesundheitsrisiken stärkt ELGA auch die Rechte der Patient*innen. Sie können über ein Portal selbst ihre Gesundheitsdaten und ihre Medikationsliste (e-Medikation) rund um die Uhr einsehen. Gleichzeitig bestimmen sie selbst, welche Daten für wen sichtbar sind. Kinder unter 14 Jahren werden von ihren Eltern bzw. ihren Erziehungsberechtigten vertreten. Die Einsichtnahme in die ELGA einer*eines Patientin*Patienten ist für einen ELGA-GDA nur dann möglich, wenn ein aufrechtes Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht.

Grundsätzlich nimmt jede*r Bürger*in automatisch an ELGA teil. Das ELGA-Gesetz sieht aber eine sogenannte Opt-out-Regelung vor: Bürger*innen können bestimmen, ob sie komplett oder an einzelnen ELGA-Funktionen (e-Befunde, e-Medikation) teilnehmen möchten. Eine komplette oder teilweise Abmeldung (bzw. auch eine Wiederanmeldung) an ELGA kann jederzeit entweder elektronisch über das ELGA-Portal oder schriftlich bei der ELGA-Widerspruchstelle durchgeführt werden. Während der Zeit der Abmeldung werden keine ELGA-Gesundheitsdaten erfasst und auch nicht rückwirkend über ELGA zur Verfügung gestellt.

Services für Ihre persönliche Gesundheitsakte

Die Erwartungen in Hinblick auf Verbesserung der Qualität, Erhöhung der Patient*innensicherheit und besseres Service für Patient*innen sind hinlänglich bekannt.

Deshalb sieht das ELGA-Gesetz vor, dass für Bürger*innen eigene ELGA-Ombudsstellen, eine ELGA-Serviceline sowie eine ELGA-Widerspruchsstelle eingerichtet werden.

ELGA-Ombudsstelle

Die ELGA-Ombudsstelle Steiermark finden Sie bei der Patient*innen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark. Die Ombudsstelle hat schon bisher jahrelange Erfahrungen bei der Hilfestellung für Patient*innen. Die neuen ELGA-Ombudsstellen haben folgende Aufgaben:

  • die Patient*innen zu unterstützen, die den Verdacht haben, dass unberechtigt auf ihre Gesundheitsdaten zugegriffen wurde
  • Patient*innen beim Zugriff auf ihre eigenen ELGA-Daten zu unterstützen

Über die ELGA-Ombudsstelle können Bürger*innen sowohl allgemein auf ihre ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen und Auskunft erhalten, als auch Zugriffsberichtigungen festlegen. Patient*innen können über die ELG-Ombudsstellen im Besonderen ihre Gesundheitsdaten ein- oder ausblenden oder löschen, Zeiträume für Zugriffsberechtigungen festlegen und einen besonderen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (beispielsweise eine*n Ärztin*Arzt des besonderen Vertrauens) festlegen.

ELGA-Ombudsstelle:
Friedrichgasse 9, 8010 Graz,
Tel: (0316) 877-3404
E-Mail: [email protected]

ELGA-Serviceline für allgemeine Fragen und Fragen zur ELGA-Teilnahme

Die ELGA-Serviceline ist unter der Telefonnummer 050 124 4411 werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr erreichbar und im Auftrag des Österreichischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger im Service-Center der Sozialversicherung angesiedelt. Sie bietet allgemeine Informationen zu ELGA, berät aber auch in Bezug auf die Opt-Out-Regelung bzw. der Möglichkeit, sich jederzeit wieder anzumelden. Auf telefonische Anforderung übersendet sie auch das entsprechende Formular (Willenserklärung). Die ELGA-Serviceline hat keinen Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten.

ELGA-Serviceline:
Tel: 050 124 4411
E-Mail: [email protected]

ELGA-Widerspruchstelle (bei Willenserklärung in Papierform)

Hier können Bürger*innen ihre ELGA-Teilnahme in Papierform regeln. Ein dafür vorgesehenes Formular kann entweder online ausgefüllt und ausgedruckt (www.gesundheit.gv.at) sowie telefonisch über die ELGA-Serviceline angefordert werden.
Folgende Schritte sind für die Abgabe der Willenserklärung in Papierform (per Formular) notwendig:

  1. Unterschreiben des eigenhändig ausgefüllten Formulars
  2. Beilage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises – z. B. Reisepass, Führerschein, Identitätsausweis oder Personalausweis. Die darauf befindliche Unterschrift dient dem Vergleich mit der Unterschrift auf dem ausgefüllten Formular.
  3. Übermittlung des unterschriebenen Formulars (Willenserklärung) mit der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises an: ELGA-Widerspruchstelle, Postfach 180, 1021 Wien oder eingescannt per Mail und mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, an: [email protected]

Die ELGA-Widerspruchstelle trägt die Willenserklärung der*des Bürgerin*Bürgers ein und schickt eine schriftliche Bestätigung an die*den Bürger*in. Die ELGA-Widerspruchstelle liegt – wie die ELGA-Serviceline – im Verantwortungsbereich der Sozialversicherung.

Widerspruchstelle:
Postfach 180, 1021 Wien
E-Mail: [email protected]

Datenschutz: Höchste Sicherheitsstandards sind gewährleistet

Für ELGA gelten die höchsten Sicherheitsstandards. Entlassungsbriefe oder Befunde bleiben – wie bisher – im Verantwortungsbereich des Spitals oder der*des Ärztin*Arztes gespeichert. Die ELGA-Gesundheitsdaten werden ausschließlich in verschlüsselter Form und in speziell für das Gesundheitswesen etablierten, sicheren Gesundheitsnetzen transportiert. Zusätzlich werden alle Zugriffe auf die eigenen Gesundheitsdaten mitprotokolliert. Damit können Patient*innen jederzeit über das ELGA-Portal kontrollieren, wer auf ihre Daten zugegriffen hat.

Auch für ELGA gilt das Datenschutzgesetz (DSG 2000). Dieses gestattet unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von (elektronischen) Gesundheitsdaten „zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder Gesundheitsbehandlung, der medizinischen Diagnostik und für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“.

Das ELGA-Gesetz als spezielle Gesetzesmaterie präzisiert die Bestimmungen des DSG 2000 für die Verwendung von elektronischen Gesundheitsdaten. So sind „ELGA-Gesundheitsdaten“ und „ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ eindeutig im ELGA-Gesetz definiert. Nur wer ein „berechtigter“ Gesundheitsdiensteanbieter, also ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ist, darf auf ELGA-Gesundheitsdaten, also auf z. B. Entlassungsbriefe, Labor- und Röntgenbefunde oder Medikationsdaten, zugreifen. Überdies gilt die ärztliche Schweigepflicht selbstverständlich auch für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.

Jede Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten ist mit dem Namen der natürlichen Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten tatsächlich verwendet hat, zu protokollieren (§ 22 Abs. 2 Z 5 ELGA-Gesetz). Das heißt, dass niedergelassene ÄrztInnen sowie Krankenanstalten mit personifizierten Zugängen arbeiten müssen. Für die Patient*innen bedeutet dies, dass sie über das ELGA-Portal zeit- und ortsunabhängig jederzeit darüber Auskunft erhalten können, wer wann auf welche ihrer ELGA-Gesundheitsdaten zugegriffen hat. Bei missbräuchlicher Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten drohen hohe Strafen. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem normalen Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz dar.

Nähere Infos & Podcast

Was kann die elektronische Gesundheitsakte? Was hat mein Hausarzt oder meine Hausärztin davon und sind meine Daten dort sicher? Antworten finden Sie im ELGA-Artikel auf der Informationsplattform www.gesund-informiert.at. Auch eine eigene Podcast-Folge zum Thema ELGA steht zum Download bereit. Der „Gesund informiert“-Podcast mit verständlichen Gesundheitsinformationen zum Anhören kann über alle gängigen Podcast-Plattformen abonniert werden (zur Folgen-Übersicht).

Erklärvideos

ELGA: Allgemeine Infos

ELGA: e-Medikation

ELGA: e-Medikation (Spot)

ELGA-Portal: Einstieg und Startseite

ELGA-Portal: e-Befunde

ELGA-Portal: e-Medikation

ELGA-Portal: Protokoll

ELGA-Portal: GDA

ELGA-Portal: Teilnahme